ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand März 2020

1.       Allgemein / Anwendungsbereich

 

1.1.     Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung auf alle Angebote, Vertragsbeziehungen, Lieferungen und Leistungen der Busatis GmbH, FN 98943 f, Busatisstraße 15, A-3251 Purgstall („Busatis“). Die AGB gelten auch für sämtliche künftig von Busatis an den Vertragspartner (den „Kunden“) geleisteten Lieferungen und Leistungen, ohne dass im Einzelfall ausdrücklich auf sie Bezug genommen werden muss.

 

1.2.     Abweichende, widersprechende oder zusätzliche Vertragsbedingungen, insb. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden, sind auf Lieferungen und Leistungen von Busatis nicht anwendbar. Sie werden abgelehnt und gelten selbst bei Kenntnis nicht, auch wenn Busatis ihrer Anwendung im Einzelfall, insb. bei der Erbringung oder Annahme von Vertragserfüllungshandlungen, nicht erneut widerspricht.

 

1.3.     Die in diesen AGB getroffenen Regelungen gelten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall.

 

1.4.     Änderungen und Ergänzungen dieser AGB müssen in Schriftform vereinbart werden, um rechtlich verbindlich zu sein. Allfällige Abweichungen von diesem Schriftformgebot müssen ebenfalls schriftlich vereinbart werden.

 

2.       Vertragsabschluss / Bestellungen des Kunden / Angebote von Busatis

 

2.1.     Angebote von Busatis sind freibleibend.

 

2.2.     Jede Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss an Busatis dar. Eine Empfangsbestätigung von Busatis stellt nur dann eine verbindliche Annahme des Angebots dar, wenn Busatis dies ausdrücklich erklärt.

 

2.3.     Der Kunde ist an eine Bestellung für den Zeitraum von zwei Wochen gebunden.

 

2.4.     Ein Vertragsschluss setzt in jedem Fall eine schriftliche Annahmeerklärung der Bestellung des Kunden durch Busatis voraus. Im Falle einer Abweichung der schriftlichen Annahme von der Bestellung des Kunden, kommt der Auftrag mit dem Inhalt der schriftlichen Annahme zustande, wenn der Kunde nicht binnen einer Woche schriftlich widerspricht.

 

2.5.     Eine Bestellung umfasst nur die ausdrücklich in der Bestellung des Kunden und in der Annahme durch Busatis genannten Leistungen. Neben-, Hilfs- und Zusatzlieferungen und -leistungen werden von Busatis nicht geschuldet, wenn sie nicht ausdrücklich zum Leistungsinhalt erklärt wurden.

 

2.6.     Busatis ist nicht verpflichtet, Muster, Zeichnungen oder Beschreibungen, die der Kunde einer Bestellung zugrunde legt, über die gesetzlichen Erfordernisse hinaus auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen.

 

3.       Erfüllungsort / Lieferung / Liefer- und Annahmeverzug

 

3.1.     Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Sitz von Busatis, Busatisstraße 15, A-3251 Purgstall.

 

3.2.     Mangels anderer, schriftlicher Vereinbarung erfolgen Lieferungen „frei Frachtführer“ (FCA Incoterms 2020) an den Sitz von Busatis.

 

3.3.     Lieferfristen bzw. -termine sind unverbindlich.

 

3.4.     Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe derselben an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch beim Verlassen des Lagers von Busatis, auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

 

3.5.     Bei einer Verzögerung der Lieferung oder Leistung, die der Sphäre des Kunden oder diesem zurechenbaren Dritten oder Umständen entstammt, kommt es im Zeitpunkt der Fälligkeit der Lieferung oder Leistung zum Gefahrenübergang.

 

3.6.     Eine Über- bzw. Unterlieferung durch Busatis von ± 10% der bestellten Warenmenge ist zulässig.

 

3.7.     Im Falle eines Lieferverzugs finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Die in diesem Fall vom Kunden zu setzende Nachfrist muss jedoch mindestens 21 Werktage betragen. Punkt 8 ist anwendbar.

 

3.8.     Ereignisse höherer Gewalt verlängern die vertraglich vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist automatisch um den entsprechenden Zeitraum. Hierzu zählen insbesondere Unruhen, bewaffnete Auseinandersetzungen, die verspätete Beistellung rechtzeitig bestellter Roh-, Hilfs- und Brennstoffe, Arbeiter oder Bahnwagen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte/Streiks, Betriebsstörungen, Ausschuss bei der Fertigung, unvorhersehbare, unabwendbare technische Schwierigkeiten sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferers. All diese Umstände verlängern auch dann die Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferern eintreten. Punkt 8.4 ist anwendbar.

 

4.       Preise / Zahlung / Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug

 

4.1.     Die Preise von Busatis sind freibleibend und unverbindlich in der in den Listen oder Angeboten angegebenen Währung, im Zweifel in Euro. Die genannten Preise enthalten mangels anderer Angabe keine Umsatzsteuer. Die Preisstellung gilt unverpackt ab Werk.

 

4.2.     Die Preise einer Bestellung richten sich nach der Preisliste im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Zwischenabmessungen werden berechnet wie die nächstgrößere Listenabmessung.

 

4.3.     Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Rohstoffe, Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern, so ist Busatis berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.

 

4.4.     Im Fall von Mindermengen und Sonderanfertigungen ist Busatis berechtigt, einen Zuschlag zu verrechnen.

 

4.5.     Wenn nicht anders vereinbart, sind Lieferungen und Leistungen auf Rechnung netto ohne Skonto binnen 30 Tagen ab Lieferung auf ein auf der Rechnung ausgewiesenes Konto von Busatis zu bezahlen.

 

4.6.     Im Falle eines Zahlungsverzugs ist Busatis berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% vom Kunden zu fordern. Der Kunde ist diesfalls auch zur Zahlung aller außerprozessualen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verpflichtet.

 

4.7.     Bei Zahlungsverzug ist Busatis im Übrigen nach Setzung und Verstreichen einer 14-tägigen Nachfrist berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende diesbezügliche Rechte von Busatis bleiben davon unberührt.

 

5.       Aufrechnung / Zurückbehaltung

 

5.1.     Eine Aufrechnung gegen Forderungen von Busatis oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausschließlich mit gerichtlich festgestellten oder von Busatis schriftlich anerkannten Forderungen zulässig.

 

5.2.     Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist insbesondere auch in jenen Fällen ausgeschlossen, in denen nicht vollständig geliefert wurde sowie in Fällen, in denen Garantie- oder Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.

 

5.3.     Für den Fall, dass der Kunde mit einer Zahlung säumig ist, ist Busatis berechtigt, weitere Lieferungen, auch aus anderen Bestellungen, zurückzuhalten.

 

 

6. Eigentumsvorbehalt 6.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Einlangen der Entgeltforderung samt Nebenforderungen (Kosten, Spesen, etc.) das Eigentum von Busatis. 6.2. Bis auf Widerruf darf der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware (die "Vorbehaltsware") im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiterveräußern. Forderungen aus der Weiterveräußerung werden bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der betroffenen Bestellung bereits im Voraus an Busatis abgetreten, wobei Busatis diese Abtretung hiermit annimmt.

 

6.3.     Der Kunde ist verpflichtet, die länderspezifisch zwingenden Maßnahmen zur Wirksamkeit und zum Schutz des in den Punkten 6.1 und 6.2 geregelten (verlängerten) Eigentumsvorbehalts (zB Buchvermerk, Eintragung in ein offizielles Register) vorzunehmen.

 

6.4.     Ist ein Eigentumsvorbehalt nach den Bestimmungen des Punktes 6 im Land, in dem sich die Ware befindet, nicht vorgesehen, so ist Busatis berechtigt, andere vom betreffenden Land zugelassene Sicherungsrechte auszuüben. Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Sicherungsrecht Wirksamkeit zu verschaffen und es aufrechtzuerhalten.

 

6.5.     Forderungen aus einer Weiterveräußerung gem. Punkt 6.2 dürfen vom Kunden bis auf Widerruf weiterhin eingezogen werden, wobei die Berechtigung von Busatis, die Forderungen selbst einzuziehen, davon unberührt bleibt. Busatis wird die Forderungen nur einziehen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungen allgemein einstellt, sich in Zahlungsverzug befindet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Über das Vorliegen einer dieser Fälle hat der Kunde Busatis unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen von Busatis ist er verpflichtet, die Abtretung den Schuldnern bekannt zu geben und Busatis die zur Geltendmachung und Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

 

6.6.     Verarbeitungen oder Umbildungen der Vorbehaltsware erfolgen für Busatis. Bei untrennbarer Verbindung der Vorbehaltsware mit fremden Sachen, erwirbt Busatis Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zur fremden Sache. Für die neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Ist bei der Verbindung die Sache des Kunden als Hauptware anzusehen, so überträgt der Kunde Busatis anteilsmäßig Miteigentum.

 

6.7.     Verpfändung und Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware sind dem Kunden untersagt.

 

6.8.     Bei Zwangspfändungen der Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von Busatis hinzuweisen und Busatis schriftlich über die Pfändung zu informieren.

 

6.9.     Busatis ist berechtigt, die Vorbehaltsware unter Ausschluss etwaiger Zurückbehaltungsrechte des Kunden zurückzunehmen, wenn der Kunde

 

 

i. seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;

ii. Zahlungen allgemein einstellt;

iii. sich in Zahlungsverzug befindet und eine von Busatis gesetzte Nachfrist von 14 Tagen erfolglos verstreicht; oder

iv. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.

 

 

Bei Vorliegen einer dieser Fälle hat der Kunde Busatis unverzüglich zu informieren. Zum Zweck der Rücknahme der Vorbehaltsware ist Busatis berechtigt, die Geschäftsräume des Kunden während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten.

 

6.10.   Nach einer Rücknahme der Vorbehaltsware ist Busatis nach vorheriger Androhung zur angemessenen Verwertung der Vorbehaltsware berechtigt. Der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen. Herausgabeverlangen, Rücknahme, Androhung und Verwertung der Vorbehaltssache stellen als solche keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

 

7.       Gewährleistung

 

7.1. Busatis leistet grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen Gewähr für die von Busatis gelieferten Waren und Leistungen, sofern in den folgenden Punkten keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

 

7.2.     Die Frist gem. § 933 ABGB beträgt in allen Fällen 6 Monate ab Übergabe bzw. Leistungserbringung.

 

7.3.     Die Beweislastumkehr gem. § 924 zweiter Satz ABGB wird abbedungen.

 

7.4.     § 377 UGB ist anwendbar. Der Kunde hat sämtliche Mängel in angemessener Frist, spätestens jedoch 8 Kalendertage ab Lieferung, schriftlich und substantiiert zu rügen. Dabei ist die Art des Mangels genau zu bezeichnen. Busatis sind die diesbezüglichen, dem Kunden vorliegenden substantiierten Unterlagen bzw. Daten zur Verfügung zu stellen.

 

7.5.     Eine Selbstvornahme der Nachbesserung durch den Kunden oder einen nicht von Busatis beauftragten Dritten hat den Verlust sämtlicher Mängelrechte zur Folge, wenn Busatis vorab nicht Gelegenheit gegeben wurde, den betreffenden Mangel binnen angemessener Frist selbst zu beheben bzw. beheben zu lassen.

 

7.6.     Der Kunde verliert sämtliche Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne schriftliche Einwilligung von Busatis der Kunde selbst oder ein nicht von Busatis ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

 

8. Haftung

 

8.1.     Eine Haftung von Busatis und im Auftrag von Busatis tätiger Dritter für leichte und schlicht grobe Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden.

 

8.2.     Die Gesamthaftung von Busatis für eine schuldhafte Vertragsverletzung ist mit dem Verkaufspreis der betroffenen Leistungs- bzw. Wareneinheit (zB Lieferplanabruf oder Einzelbestellung, je nachdem, welche die kleinere Einheit darstellt) oder mit EUR 50.000 beschränkt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Dies gilt nicht für Personenschäden.

 

8.3.     Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Produktfehler in der Sphäre von Busatis verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

 

 

 

8.4. Für Schäden, die auf höherer Gewalt beruhen, ist jede Haftung von Busatis ausgeschlossen. 8.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Schadenersatzansprüche des Kunden gegen Organe, leitende Angestellte, Mitarbeiter oder Beauftragte von Busatis. 9. Rücktrittsrecht 9.1. Busatis und der Kunde sind berechtigt, aus wichtigen Gründen vom Vertrag zurückzutreten. 9.2. Wichtige Gründe im Sinne des Punktes 9.1 sind insbesondere:

i. die gerichtliche Einreichung eines Insolvenzantrags durch oder gegen den Kunden;

ii. die Abweisung eines solchen Insolvenzantrags;

 

iii. die allgemeine Einstellung der Zahlungen durch den Kunden, ohne dass ein Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist;

iv. der Erhalt einer Information gem. Punkt 9.4;

v. Schwierigkeiten in der Herstellung oder Werkstoffbeschaffung, zu deren Überwindung unvorhergesehene und unwirtschaftliche Hilfsmittel oder Kosten nötig wären;

vi. Schäden an den Erzeugungseinrichtungen, deren Behebung mit Kosten verbunden wäre, die im Vergleich zum Wert zur Bestellung unverhältnismäßig sind; und

vii. Betriebsstillstände von mehr als 30 Tagen.

 

 

9.3.     Die Wirksamkeit von Punkt 9.2i. und ii. ist aufgrund der Rechtsordnung zu beurteilen, der der Kunde angehört.

 

 

9.4. Der Kunde ist verpflichtet, Busatis über einen absehbaren oder von dritter Seite gestellten Insolvenzantrag unverzüglich schriftlich zu verständigen. 9.5. Ein Rücktrittsrecht des Kunden ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Hauptleistungspflicht des betreffenden Vertrags Lieferungen oder Leistungen umfasst, die für den Kunden speziell herzustellen sind. 9.6. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung erklärt werden, wenn einer der in Punkt 9.2 genannten Gründe vorliegt. 10. Geheimhaltung / Immaterialgüterrechte / Projektunterlagen 10.1. Der Kunde und Busatis verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

 

 

10.2.   Falls der Kunde eine besondere Ausführung oder Kennzeichnung vorschreibt, garantiert er zugleich, dass Busatis durch die Ausführung dieser Vorgaben nicht in fremde Immaterialgüterrechte eingreift. Der Kunde hat Busatis hinsichtlich sämtlicher diesbezüglich von dritter Seite erhobener Ansprüchen schad- und klaglos zu halten.

 

10.3.   Im Rahmen von Lieferungen und Leistungen durch Busatis werden keine Immaterialgüterrechte an den Kunden übertragen. Alle Rechte an urheberrechtlich oder sonst schutzfähigen Werken, Angebots- und Projektunterlagen, Unterlagen wie Zeichnungen, Plänen und Mustern welcher Art auch immer, Know-How, Patenten etc. verbleiben bei Busatis. Ohne die in jedem einzelnen Fall schriftlich von Busatis erteilte Zustimmung dürfen derartige Werke, Unterlagen, Know-How, Muster, Patente etc. weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht, noch an diese weitergegeben oder zu eigenen Zwecken des Kunden verwendet werden. Im Zweifel gilt eine derartige Zustimmung als nicht erteilt. Derartige Unterlagen können jederzeit zurückgefordert werden und sind Busatis diesfalls unverzüglich zurückzustellen, Kopien zu vernichten, Daten zu löschen.

 

10.4.   Sind für die Herstellung der Ware oder Leistung Entwicklungsschritte nötig oder entstehen im Rahmen der Herstellung, Lieferung oder Leistung anderweitige Immaterialgüterrechte, so stehen diese im Zweifel vollumfänglich Busatis zu.

 

10.5.   Das Entgelt umfasst ein nicht exklusives, zeitlich auf die Lebensdauer der Ware/Leistung und sachlich auf den konkreten vertragskonformen Gebrauch beschränktes Nutzungsrecht. Darüber hinaus werden keine Rechte eingeräumt.

 

11.     Verjährung

 

Alle Ansprüche aus und aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen Busatis und dem Kunden sind bei sonstiger Präklusion innerhalb von 12 Monaten ab Fälligkeit gerichtlich geltend zu machen. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes bei Gericht maßgeblich.

 

12.     Datenschutz

 

12.1. Der Kunde und Busatis werden etwaige im Zuge der Vertragsabwicklung erhaltene personenbezogene Daten entsprechend den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften behandeln. Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, werden der Kunde und Busatis erhaltene Daten ausschließlich zur Vertragserfüllung verwenden, weder an Dritte weitergeben noch in anderer Form Dritten zugänglich machen und alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese Informationen zu vermeiden. Diese Verpflichtungen bestehen auch über das Vertragsverhältnis hinaus.

 

12.2.   Die in Punkt 12.1 genannten Verpflichtungen gelten nicht hinsichtlich der zur Vertragserfüllung erforderlichen Weitergabe von Daten an beauftragte Versicherungen, Sachverständige, Lieferanten, etc., bei denen Informationsbedürfnisse bestehen. Soweit möglich ist jedoch die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung dieser Daten auf den Dritten zu überbinden.

 

12.3.   Im Übrigen ist die Datenschutzerklärung, abrufbar unter » www.busatis.com/busatis-datenschutzerklaerung, Teil des Vertrages mit Busatis. Der Kunde hat diese gelesen und erklärt dazu sein Einverständnis.

 

13.     Form / Mitteilungen

 

13.1.   Bestellungen, Angebotsannahmen, Auftragsbestätigungen, Änderungen dieser AGB und eines Einzelvertrags sowie sonstige Mitteilungen zwischen dem Kunden und Busatis bedürfen mangels abweichender Regelung in diesen AGB oder im Einzelfall der Schriftform. Sie sind an die jeweils zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse zu richten. Der Schriftform genügt jedenfalls die elektronische Übermittlung.

 

13.2.   Auch das Abgehen von einem in diesen AGB oder im Einzelfall vereinbarten Schriftformerfordernis bedarf der Schriftform.

 

13.3.   Der Kunde ist verpflichtet, Busatis Adressenänderungen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls Mitteilungen an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse des Kunden als rechtswirksam zugegangen gelten. Für das fristgerechte Einlangen einer Mitteilung ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

 

14.     Gerichtsstand / anwendbares Recht

 

14.1. Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Vertragsbeziehungen zwischen Busatis und dem Kunden wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für Purgstall vereinbart. Busatis behält sich jedoch vor, den Kunden auch bei seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

 

14.2.   Alternative zu Punkt 14.1 für Kunden außerhalb der EU: Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Vertragsbeziehungen zwischen Busatis und dem Kunden sind zunächst außergerichtlichen Schlichtungsversuchen zu unterwerfen. Sofern auch nach 30 Tagen keine Einigung erzielt werden konnte, kommt Busatis sowohl als potenzieller Klägerin als auch als potenzieller Beklagten, das einseitige Wahlrecht zu, alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die aus oder im Zusammenhang mit Vertragsbeziehungen zwischen Busatis und dem Kunden bestehen, einschließlich Streitigkeiten über Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit eines Vertrags, nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) einem gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichter zur endgültigen Entscheidung zu unterwerfen. Alternativ kann sich Busatis dafür entscheiden, das betreffende Verfahren vor dem sachlich zuständigen Gericht für Purgstall zu führen. Wenn Busatis für eine bestimmte Streitigkeit nicht von sich aus von diesem Wahlrecht Gebrauch macht oder diese Auswahl nicht binnen sieben Kalendertagen ab Zugang einer entsprechenden Aufforderung des Kunden diesem gegenüber schriftlich bekanntgibt, gilt die Auswahl als für das Schiedsgericht getroffen. Die Verfahrenssprache ist mangels abweichender Einigung Deutsch.

 

14.3.   Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Normen des internationalen Privatrechts und des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-K/CISG).

 

15.     Sonstiges

 

15.1.   Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Kunden wird ausgeschlossen.

 

15.2.   Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB zur Gänze oder teilweise nichtig, unwirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar sein, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen (Teil-)Bestimmungen unberührt. Es gelten in diesem Fall jene gültigen und durchsetzbaren Vereinbarungen als getroffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen, sowie der Absicht der Parteien am nächsten kommen.