ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

Stand März 2020

1.       Allgemein / Anwendungsbereich

1.1.     Die gegenständlichen Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) sind in der jeweils geltenden Fassung anwendbar auf alle Bestellungen und Einkaufsgeschäfte der Busatis GmbH, FN 98943 f, Busatisstraße 15, A-3251 Purgstall („Busatis“). Die AEB gelten auch für sämtliche künftige von Busatis geleisteten Lieferungen und Leistungen mit dem Vertragspartner von Busatis (dem „AN“), ohne dass im Einzelfall ausdrücklich auf sie Bezug genommen werden muss.

1.2.     Abweichende, widersprechende oder zusätzliche Vertragsbedingungen, insb. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des AN, sind auf Bestellungen und Vertragsbeziehungen mit Busatis nicht anwendbar. Sie werden abgelehnt und gelten selbst bei Kenntnis nicht, auch wenn Busatis ihrer Anwendung im Einzelfall, insb. bei Erbringung oder Annahme von Vertragserfüllungshandlungen, nicht erneut widerspricht.

1.3.     Die in diesen AEB getroffenen Regelungen gelten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall.

1.4.     Änderungen und Ergänzungen dieser AEB müssen in Schriftform vereinbart werden, um rechtlich verbindlich zu sein. Allfällige Abweichungen von diesem Schriftformgebot müssen ebenfalls schriftlich vereinbart werden.

2.       Vertragsabschluss / Bestellungen von Busatis / Angebote des AN

 

2.1. Bestellungen von Busatis erfolgen ausnahmslos durch Übermittlung elektronischer Bestellscheine. 2.2. Ein Vertragsschluss auf Basis einer von Busatis aufgegebenen Bestellung setzt eine schriftliche Auftragsbestätigung durch den AN voraus. 2.3. Weicht die Auftragsbestätigung iSd Punkt 2.2 von de

r Bestellung ab, so ist unter Angabe der Abweichungen in der Auftragsbestätigung deutlich darauf hinzuweisen. Sie können einseitig nicht zum Vertragsinhalt gemacht werden, sondern müssen hierzu, wiederum schriftlich, von Busatis angenommen werden (E-Mail-Bestätigung).

2.4.     Der AN ist an von ihm an Busatis gestellte Angebote jedenfalls für einen Zeitraum von 2 Wochen ab Zugang bei Busatis gebunden.

2.5. Abweichend von Punkt 2.2 kommt ein Vertrag auch auf Basis eines Angebots des AN durch schriftliche Bestellung von Busatis entsprechend Punkt 2.1 zustande.

2.6.     Der AN hat Busatis den Vertragsschluss auch in Fällen von Punkt 2.5 unverzüglich schriftlich zu bestätigen (Auftragsbestätigung).

2.7.     Ein Auftrag umfasst auch alle erforderlichen Neben-, Hilfs- und Zusatzlieferungen und -leistungen.

3.       Erfüllungsort / Lieferung / Liefer- und Annahmeverzug

3.1.     Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen, und Zahlungen ist der Sitz von Busatis, Busatisstraße 15, A-3251 Purgstall.

3.2.     Mangels anderer, schriftlicher Vereinbarung erfolgen Lieferungen „geliefert verzollt“ (DDP Incoterms 2020) an den Sitz von Busatis.

3.3.     Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich und verstehen sich als Zeitpunkt des Wareneingangs.

3.4.     Voraus- und Teillieferungen bedürfen, wenn sie nicht ohnehin vereinbart sind, der Zustimmung von Busatis. Im Fall von Mehrlieferungen hat Busatis das Wahlrecht, die über die bestellte Menge hinausgehenden Güter gegen Bezahlung zu den sonstigen Bestellungskonditionen ganz oder teilweise zu behalten oder diese ganz oder teilweise auf Kosten und Gefahr des AN zurückzusenden.

3.5.     Busatis ist berechtigt, die Annahme einer mangelhaften Lieferung oder Leistung zu verweigern und sie zurückzuweisen. Der AN befindet sich sodann im Lieferverzug.

3.6.     Soweit der AN Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus.

3.7.     Für einen Liefer- bzw. Leistungsverzug gelten die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus ist Busatis diesfalls berechtigt, ein anderes Unternehmen mit der Erbringung der Leistung, deren Mehrkosten vom AN zu bestreiten sind, zu beauftragen. Ausschlaggebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist die Entgegennahme der Leistung am Erfüllungsort.

3.8.     Busatis ist berechtigt, im Fall eines Liefer- oder Leistungsverzugs unabhängig von einem Verschulden des AN oder einem Schadensnachweis eine Vertragsstrafe von 1% je Kalenderwoche der Überschreitung bis zu max. 10% der Bestellsumme zu verrechnen und zurückzubehalten. Die Höhe des Schadens und die Ersatzfähigkeit der Schäden sind ohne Einfluss auf die Höhe jeglicher Vertragsstrafen. Die Geltendmachung eines den Betrag der Vertragsstrafen übersteigenden Schadens durch Busatis bleibt hiervon unberührt.

4.       Versand / Lieferschein und Rechnung

4.1.     Lieferungen haben fracht- und verpackungsfrei zu erfolgen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

4.2.     Sämtliche Versand- und Verpackungskosten sind im Verkaufspreis inbegriffen. Abnützungsgebühren oder ähnliche Gebühren stehen dem AN nicht zu.

4.3.     Das Transportrisiko trägt grundsätzlich der AN. Ist vereinbart, dass Busatis das Transportrisiko trägt, ist der AN verpflichtet, jeglichen Verlust, Minderung, Beschädigung der Ware udgl. unverzüglich Busatis mitzuteilen und entsprechende Ersatzansprüche unverzüglich geltend zu machen sowie unverzüglich und vollumfänglich an Busatis abzutreten.

4.4.     Über Verlangen von Busatis sind Sendungen im Namen und auf Kosten von Busatis zu versichern.

4.5.     Busatis hat das Recht, etwaige berechnete Emballagen zu behalten oder unter Abzug des ganzen Belastungswertes zurückzusenden.

4.6.     Die in der Bestellung enthaltenen Anweisungen hinsichtlich der Lieferscheine und der Ausfertigung der Rechnungen sind genau einzuhalten. Verzögerungen aufgrund der Nichteinhaltung dieser Anweisungen gehen zu Lasten des AN.

5.       Übernahme / Gewährleistung / Garantie

5.1.     Der AN leistet Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen für die vom AN gelieferten Waren und Leistungen, soweit in den folgenden Punkte keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

5.2.     Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Vermutungsfristen.

5.3.     Die Rügeobliegenheit der §§ 377, 378 UGB wird abbedungen.

5.4.     Kommt der AN seinen gewährleistungsrechtlichen Verpflichtungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist von maximal 2 Wochen nach, so ist Busatis berechtigt, den Mangel auf Kosten des AN selbst oder durch einen Dritten beheben zu lassen.

5.5.     Zusätzlich zur Gewährleistung übernimmt der AN für die Dauer von 2 Jahren eine Garantie für die Mangelfreiheit der gelieferten Waren.

6.       Preise / Zahlung

6.1.     Vereinbarte Preise sind Festpreise (inklusive aller Kosten, Gebühren, Steuern und Abgaben) und in Euro zu fakturieren. Die vereinbarten Preise sind in der Auftragsbestätigung des AN zu wiederholen.

6.2.     Bei Kostenvoranschlägen des AN gilt deren Richtigkeit garantiert und sind diese im Zweifel unentgeltlich zu erstellen.

6.3.     Rechnungen sind unbeschadet des Beginns der Verjährungsfristen binnen 60 Tagen ab vollständiger, mangelfreier Lieferung und ordnungsgemäßer Rechnungslegung zur Zahlung fällig, auch wenn Teillieferungen angenommen werden. Zahlungen gelten jedenfalls als mit dem Tag der Erteilung des Zahlungsauftrags durch Busatis an die Bank als erfolgt.

7.       Eigentumsvorbehalt

Vom AN erbrachte Lieferungen und Leistungen gehen spätestens mit erfolgter Lieferung in das Eigentum von Busatis über. Ein vom AN eingewendeter Eigentumsvorbehalt wird nicht anerkannt und ist unwirksam.

8.       Aufrechnung / Zurückbehaltung / Leistungsverweigerung

8.1. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von Busatis oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den AN ist ausschließlich mit gerichtlich festgestellten oder von Busatis schriftlich anerkannten Gegenforderungen zulässig.

8.2.     Die Ausübung von Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechten durch den AN ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche im Sinne des Punkt 8.1 auf demselben Auftrag beruhen.

8.3.     Meinungsverschiedenheiten sowie anhängige Rechtsstreitigkeiten berechtigen den AN nicht, fällige Leistungen einzustellen und Lieferungen zurückzuhalten.

9.       Storno / Rücktritt

9.1.     Busatis und der AN sind berechtigt, einzelne Aufträge aus wichtigen Gründen zu stornieren.

9.2.     Im Falle der Stornierung eines Auftrags durch Busatis sind dem AN etwaig getätigte Aufwendungen hinsichtlich des stornierten Auftrages gegen detaillierten Nachweis zu ersetzen.

9.3.     Busatis und der AN sind berechtigt, ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Dauerschuldverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen schriftlich zu kündigen. Mit Beendigung der Bestellung endet ein allfälliger weiterführender Entgeltanspruch des AN. Vorauszahlungen für Perioden nach Vertragsende sind samt Zinsen vom AN unverzüglich an Busatis zurückzuzahlen.

 

9.4. Busatis kann insb. aus folgenden wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung vom Vertrag mit dem AN zurücktreten:

i. Einlangen eines Insolvenzantrages durch den AN oder einen Dritten über das Vermögen des AN bei Gericht. Dabei muss der Rücktritt noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt werden;

ii. Abweisung eines Insolvenzantrages über das Vermögen des AN; oder

iii. der Erhalt einer Information gem. Punkt 9.69.6;

iv. sonstige Einstellung der Zahlungen durch den AN, ohne dass ein Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist.

9.5. Die Wirksamkeit von Punkt 9.4 i. und ii. ist aufgrund der Rechtsordnung zu beurteilen, der der AN angehört.

9.6. Der AN ist verpflichtet, Busatis über einen absehbaren oder von dritter Seite gestellten Insolvenzantrag unverzüglich schriftlich zu verständigen.

 

10.     Haftung

10.1.   Der AN haftet für die einwandfreie Konstruktion und Ausführung seiner Lieferungen sowie für die Verwendung bestgeeigneten Materials. Der AN haftet dafür, dass die von ihm gelieferte Ware oder Leistung sowohl die vertraglich geschuldeten als auch für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist.

10.2.   Der AN haftet für alle Schäden, die durch den AN oder vom AN beauftragen Dritten verursacht wurden. Subunternehmer sowie Zulieferer des AN gelten als Erfüllungsgehilfen des AN im Sinne des § 1313a ABGB.

10.3.   Eine Haftung von Busatis und im Auftrag von Busatis tätiger Dritter für leichte und schlicht grobe Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden.

10.4.   Mehrere AN aus demselben Vertragsverhältnis haften Busatis gegenüber als Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand.

11. Versicherungspflicht

11.1.   Der AN hat für angemessene Versicherungsdeckung für Lieferungen/Leistungen (Haftpflicht-, Montage-, Transport- und Garantieversicherungen) zu sorgen. Auf Verlangen von Busatis ist die entsprechende Versicherungspolizze unverzüglich vorzulegen.

11.2.   Der AN hat in eigenem Namen und auf eigene Kosten Versicherungen abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die das Haftungsrisiko des AN gegenüber Busatis und Dritten angemessen abdecken. Der AN hat mindestens folgende Versicherungen abzuschließen und aufrechtzuerhalten:

·          Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung;

·          Rückrufkostenversicherung.

Die Deckungssumme dieser Versicherungen darf keinesfalls EUR 2 Millionen pro Jahr unterschreiten, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde.

11.3.   Die Versicherung hat sämtliche Kosten und Auslagen für gerichtliche und außergerichtliche Rechtsstreitigkeiten abzudecken, insb. die Kosten und Auslagen für Rechtsbeistand und Zahlungen aufgrund von Vergleichen oder gerichtlichen Urteilen. Der AN ist nicht berechtigt, die Versicherung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Busatis zu kündigen oder zu ändern.

11.4.   Auf Anforderung ist der AN verpflichtet, Busatis das Bestehen der entsprechenden Versicherungen dokumentarisch nachzuweisen. Der AN tritt hiermit sämtliche Ansprüche gegen den Versicherer im Schadensfall bis zur Höhe des Betrags der Schäden, die Busatis entstanden sind, an Busatis ab. Busatis nimmt die Abtretung hiermit an. Die Prüfung der Versicherungsdeckung durch Busatis oder die Nichtanforderung des Versicherungsnachweises stellen keinen Verzicht auf sonstige Verpflichtungen dieses Punktes 11 dar. Das Bestehen einer Versicherung beschränkt nicht die Haftung des AN aus dieser Vereinbarung.

12. Geheimhaltung / Immaterialgüterrechte 12.1. Der AN und Busatis verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

 

12.2.   Im Rahmen des Vertragsbeziehung zwischen dem AN und Busatis werden keine Immaterialgüterrechte von Busatis an den AN übertragen. Muster, Modelle, Gesenke, Zeichnungen, Klischees, Werkzeuge und sonstige Behelfe bleiben das Eigentum von Busatis. Diese Behelfe dürfen lediglich zur Ausführung der Aufträge von Busatis verwendet werden. Ohne die in jedem einzelnen Fall schriftlich von Busatis erteilte Zustimmung dürfen derartige Werke, Unterlagen, Know-How, Muster, Patente etc. weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht, noch an diese weitergegeben oder zu eigenen Zwecken des AN verwendet werden. Im Zweifel gilt eine derartige Zustimmung als nicht erteilt. Derartige Unterlagen können jederzeit zurückgefordert werden und sind Busatis diesfalls bzw. spätestens mit der Erfüllung der Lieferung oder Leistung unverzüglich zurückzustellen, Kopien zu vernichten, Daten zu löschen.

12.3.   Ist für die Verwendung der Ware oder Leistung bestehendes geistiges Eigentum des AN erforderlich oder zumindest nützlich, so ist Busatis unwiderruflich berechtigt, dieses geistige Eigentum mit dieser Ware oder Leistung unbeschränkt und unentgeltlich zu nutzen. Busatis ist berechtigt, dieses Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen oder Unterlizenzen daran einzuräumen, wenn dies notwendig ist, um die Ware oder Leistung (verändert oder unverändert) in Verkehr zu bringen, feil zu halten, zu gebrauchen, zu warten oder zu verbessern.

12.4.   Der AN garantiert, dass an den zu liefernden Gegenständen keine Rechte, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, haften, in die Busatis bei ordnungs- bzw. vertragsgemäßem Gebrauch der Gegenstände eingreifen könnte. Der AN hat Busatis hinsichtlich sämtlicher diesbezüglich von dritter Seite erhobener Ansprüchen schad- und klaglos zu halten.

13.     Verjährung

Alle Ansprüche aus und aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen Busatis und dem AN sind bei sonstiger Präklusion innerhalb von 12 Monaten ab Fälligkeit gerichtlich geltend zu machen. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes bei Gericht maßgeblich.

14. Datenschutz

14.1. Der AN und Busatis werden etwaige im Zuge der Vertragsabwicklung erhaltene personenbezogene Daten entsprechend den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften behandeln. Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, werden der AN und Busatis erhaltene Daten ausschließlich zur Vertragserfüllung verwenden, weder an Dritte weitergeben noch in anderer Form Dritten zugänglich machen und alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese Informationen zu vermeiden. Diese Verpflichtungen bestehen auch über das Vertragsverhältnis hinaus.

 

14.2.   Die in Punkt 14.1 genannten Verpflichtungen gelten nicht hinsichtlich der zur Vertragserfüllung erforderlichen Weitergabe von Daten an beauftragte Versicherungen, Sachverständige, Lieferanten, etc., bei denen Informationsbedürfnisse bestehen. Soweit möglich ist jedoch die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung dieser Daten auf den Dritten zu überbinden.

14.3.   Im Übrigen ist die Datenschutzerklärung, abrufbar unter » www.busatis.com/busatis-datenschutzerklaerung, Teil des Vertrages mit Busatis. Der AN hat diese gelesen und erklärt dazu sein Einverständnis.

15.     Form / Mitteilungen

15.1.   Bestellungen, Angebotsannahmen, Auftragsbestätigungen, Änderungen dieser AEB und eines Einzelvertrags sowie sonstige Mitteilungen zwischen dem AN und Busatis bedürfen mangels abweichender Regelung in diesen AEB oder im Einzelfall der Schriftform. Sie sind mangels abweichender Vereinbarung an die jeweils zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse zu richten. Der Schriftform genügt jedenfalls die elektronische Übermittlung.

15.2.   Auch das Abgehen von einem in diesen AEB oder im Einzelfall vereinbarten Schriftformerfordernis bedarf der Schriftform.

15.3.   Der AN ist verpflichtet, Busatis Adressenänderungen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls Mitteilungen an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse des AN als rechtswirksam zugegangen gelten. Für das fristgerechte Einlangen einer Mitteilung ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

16.     Gerichtsstand / anwendbares Recht

16.1. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Vertragsbeziehungen zwischen Busatis und dem AN wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für Purgstall vereinbart. Busatis behält sich jedoch vor, den AN auch bei seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

16.2.   Alternative zu Punkt 16.1 für AN außerhalb der EU: Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Vertragsbeziehungen zwischen Busatis und dem AN sind zunächst außergerichtlichen Schlichtungsversuchen zu unterwerfen. Sofern auch nach 30 Tagen keine Einigung erzielt werden konnte, kommt Busatis sowohl als potenzieller Klägerin als auch als potenzieller Beklagten, das einseitige Wahlrecht zu, alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die aus oder im Zusammenhang mit Vertragsbeziehungen zwischen Busatis und dem AN bestehen, einschließlich Streitigkeiten über Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit eines Vertrags, nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) einem gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichter zur endgültigen Entscheidung zu unterwerfen. Alternativ kann sich Busatis dafür entscheiden, das betreffende Verfahren vor dem sachlich zuständigen Gericht für Purgstall zu führen. Wenn Busatis für eine bestimmte Streitigkeit nicht von sich aus von diesem Wahlrecht Gebrauch macht oder diese Auswahl nicht binnen sieben Kalendertagen ab Zugang einer entsprechenden Aufforderung des AN diesem gegenüber schriftlich bekanntgibt, gilt die Auswahl als für das Schiedsgericht getroffen. Die Verfahrenssprache ist mangels abweichender Einigung Deutsch.

16.3.   Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-K/CISG).

17.     Sonstiges

17.1.   Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den AN wird ausgeschlossen.

17.2.   Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar sein, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Es gelten in diesem Fall jene gültigen und durchsetzbaren Vereinbarungen als getroffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen, sowie der Absicht der Parteien am nächsten kommen.